Verlosung eines Ray-Ban Plattenspielers auf der Facebook-Seite von Optiker Schulz

Bei dem Gewinnspiel vom 20. Dezember bis 23. Dezember verlost Optiker Schulz auf ihrer Facebook-Seite einen Ray-Ban Plattenspieler.

Verlosung Ray-Ban Plattenspieler

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Verlosung eines Ray-Ban Plattenspielers auf der Facebook-Seite von Optiker Schulz

Bei dem Gewinnspiel vom 20. Dezember bis 23. Dezember verlost Optiker Schulz auf ihrer Facebook-Seite einen Ray-Ban Plattenspieler. An der Verlosung nimmt teil, wer das Gewinnspielposting kommentiert. Die Teilnahme erfolgt ausschließlich durch das Kommentieren direkt unter dem Optiker Schulz Gewinnspiel-Posting auf Facebook.

Teilnahmeberechtigung

Teilnahmeberechtigt am Gewinnspiel von Optiker Schulz auf Facebook sind alle, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die Teilnahme mit gefälschten Identitäten oder mit Identitäten von Drittpersonen ist nicht erlaubt.

Die Teilnahme erfolgt über einen Kommentar auf diesem Post:
https://www.facebook.com/OptikerSchulz/videos/2081047365272028/

Mehrere Kommentare werden als eine einzelne Teilnahme gewertet. Kommentare die gegen die Facebook Richtlinien, deutsches Recht und oder das Copyright verstoßen, werden nach Kenntnisnahme ohne Ankündigung entfernt.

Optiker Schulz behält sich vor, Teilnehmer, welche gegen die Teilnahmebedingungen verstoßen, vom Gewinnspiel auszuschließen.

Teilnahmeschluss

Teilnahmeschluss ist Sonntag, der 23. Dezember 2018, 19:59 Uhr.

Gewinnauslobung

Der Gewinner wird unter allen Teilnehmer-Kommentaren, die unter dem Gewinnspielposting eingegangen sind, nach Gewinnspielende nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Der Gewinner wird über die Facebook Kommentarfunktion des Gewinnspielpostings informiert. Wenn sich der Gewinner nicht bis Donnerstag, den 27. Dezember 2018, um 12:00 Uhr auf die Gewinnbenachrichtigung via Facebook oder E-Mail an info@optiker-schulz.de gemeldet hat, verliert er den Gewinnanspruch und es wird ein Ersatzgewinner ermittelt. Der Gewinn ist in der Filiale in Oldenburg, Achternstr. 30 / 31, (Tel: 0441 / 9 25 930) während der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 9.30 – 19.00 Uhr und Samstags zwischen 9.30 und 18.00 Uhr abzuholen.

Der Erwerb von Produkten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Optiker Schulz ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel und hat keinen Einfluss auf den Ausgang des Gewinnspiels selbst. Der Gewinn ist weder übertragbar, noch kann der Gewinn getauscht werden. Rechtsweg und Barauszahlung sind ausgeschlossen.

Datenschutz

Es werden alle Facebook Namen der Teilnehmer erfasst und zur Gewinnermittlung gespeichert. Alle Daten werden spätestens 30 Tage nach Ende des Gewinnspiels gelöscht, die Kommentare auf Facebook bleiben allerdings bestehen und sind weiterhin öffentlich einsehbar.

Adressdaten werden nur vom Gewinner erfasst und nur zum Versand des Gewinnes genutzt. Es werden keine Daten an Dritte weitergeben. Den Teilnehmern stehen gesetzliche Auskunfts-, Änderungs- und Widerrufsrechte zu.

Sonstiges

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, das Gewinnspiel anzupassen, zu ändern oder abzubrechen, falls die Notwendigkeit besteht.

Das Gewinnspiel steht in keiner Verbindung zu Facebook und wird in keiner Weise von Facebook gesponsort, unterstützt oder organisiert.

Veranstalter

Optiker Schulz GmbH & Co. KG
Achternstr. 30 / 31
26122 Oldenburg

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Amtsgericht Oldenburg
Registernummer: HRA 3256

Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite ist die Geschäftsführung.

Bildschirmarbeitsplatzbrille: Zuschuss vom Arbeitgeber

In unserer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt verbringen immer mehr Menschen einen Großteil ihres Arbeitstages vor dem Bildschirm. Dabei stellen viele fest, dass ihre Augen ermüden, sie unter Kopfschmerzen leiden oder sich ein allgemeines Unwohlsein einstellt. Dies ist oft ein Zeichen dafür, dass eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille (auch Arbeitsplatzbrille, Bildschirmbrille oder Computerbrille genannt)  benötigt wird. In diesem Blogartikel erfahren Sie, wie diese Brille Ihnen hilft und wie Sie vom Arbeitgeber Unterstützung für diese Investition erhalten können.
arbeitsplatzbrille

Rechtliche Grundlagen und Vorschriften für Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Rechtliche Grundlagen Arbeitsplatzbrillen
Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze werden durch die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) geregelt, die klare Vorgaben für eine angemessene Sehkorrektur macht. Der Arbeitgeber muss daher unter bestimmten Voraussetzungen eine geeignete Sehhilfe bereitstellen oder bezuschussen.

Lange Zeit waren die BildscharbV und die DGUV Information 250-008 entscheidend für die Regelungen zur Gesundheitsfürsorge an Bildschirmarbeitsplätzen. Die DGUV Information 250-008, die auch heute noch maßgebend ist, enthält fachspezifische Informationen und Richtlinien. Ergänzend dazu gibt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Teil 4 des Anhangs klare Vorschriften zur Angebotsvorsorge bei Beschäftigten an Bildschirmgeräten. Die Verordnung schreibt vor, dass bei Bedarf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens angeboten werden muss. Diese Untersuchung wird von einem zugelassenen Betriebsarzt oder einem qualifizierten Mediziner durchgeführt, um festzustellen, ob ein Anspruch auf eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille besteht.

Bedeutung der Bildschirmarbeitsplatzbrille

Bildschirmarbeit führt häufig zu Sehstress und kann langfristig die Augen überlasten. Normale Brillengläser, Gleitsichtbrillen oder Kontaktlinsen sind nicht immer optimal auf die speziellen Anforderungen der Bildschirmarbeit zugeschnitten. Eine Bildschirmarbeitsplatzbrille hingegen wird speziell für die Entfernung zwischen Auge und Bildschirm angepasst und bietet häufig spezielle Beschichtungen, die die Augen zusätzlich entlasten. Dies sorgt nicht nur für eine klarere Sicht, sondern hilft auch, Ermüdungserscheinungen und Kopfschmerzen zu reduzieren. Es kann sogar einer ernsthaften Sehschwäche, genauer formuliert eine Altersweitsichtigkeit, vorgebeugt werden. Auch Brillenträger, können von einer Bildschirmarbeitsbrille profitieren. 

Voraussetzungen für Arbeitgeberzuschüsse zu Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Bildschirmarbeitsplatzbrille
Arbeitgeber sind verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Untersuchung ihrer Bildschirmarbeitsplätze durchzuführen. Wenn der Betriebsarzt hierbei feststellt, dass eine spezielle Sehhilfe als persönliche Schutzausrüstung für die Bildschirmarbeit erforderlich ist, sollte der Arbeitgeber entweder eine geeignete Bildschirmarbeitsplatzbrille bereitstellen oder zumindest eine Zuzahlung gewähren. Diese Voraussetzung gilt insbesondere für Mitarbeiter, die regelmäßig mehr als zwei Stunden täglich am Bildschirm arbeiten.

Antragstellung und Ablauf für Zuschüsse zur Bildschirmarbeitsplatzbrille

Die Beantragung eines Zuschusses beginnt in der Regel mit einer Untersuchung durch den Betriebsarzt bzw. Augenarzt. Er oder sie kann die Notwendigkeit einer speziellen Sehhilfe bestätigen, indem eine ärztliche Verordnung ausgestellt wird. Anschließend kann ein Kostenvoranschlag für die Brille von einem Optiker, wie Optiker Schulz, eingeholt und zusammen mit dem ärztlichen Attest beim Arbeitgeber eingereicht werden. Die Kostenübernahme des Arbeitgebers erfolgt hiernach entweder anteilig oder vollständig. 

Erfahrungsberichte: Positive Auswirkungen von Bildschirmarbeitsplatzbrillen im Berufsalltag

Viele Arbeitnehmer haben bereits erfolgreich einen Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten. Eine Büromitarbeiterin berichtet beispielsweise, dass sie seit der Nutzung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille deutlich weniger Kopfschmerzen und Nackenverspannungen hat. Ein anderer Arbeitnehmer erzählt, dass sein Arbeitgeber zunächst skeptisch war, dann aber die positiven Auswirkungen bei mehreren Mitarbeitern beobachtet hat und nun aktiv für die Untersuchung und den Zuschuss wirbt.

Bildschirmarbeitsplatzbrillen: Mehr Komfort und Gesundheit mit professioneller Beratung von Optiker Schulz

Eine Bildschirmarbeitsplatzbrille kann die Arbeit am Computer deutlich angenehmer und gesünder machen. Wenn Sie regelmäßig mehr als zwei Stunden am Bildschirm arbeiten und Sehprobleme bemerken, könnte eine solche Brille genau das Richtige für Sie sein. Lassen Sie sich von einem Betriebsarzt untersuchen und besprechen Sie dann mit Ihrem Arbeitgeber die Möglichkeiten eines Zuschusses. Optiker Schulz steht Ihnen bei der Auswahl der passenden Bildschirmarbeitsplatzbrille mit umfassender Expertise zur Seite und unterstützt Sie mit Rat und Tat, um die perfekte Lösung für Ihre speziellen Anforderungen zu finden.


Weiterführende Ressourcen

Offizielle Regelwerke, wie das Arbeitsschutzgesetz: Arbeitsschutzgesetz

Informationen zur Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV): BildscharbV

Kontaktieren Sie uns bei Optiker Schulz, um mehr über Bildschirmarbeitsplatzbrillen zu erfahren und eine individuelle Beratung zu erhalten.

Häufige Fragen und Antworten zum Zuschuss für Bildschirmarbeitsplatzbrillen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille zu übernehmen, sofern diese gemäß der arbeitsmedizinischen Untersuchung notwendig ist. Er trägt in der Regel die Ausgaben für eine einfache, funktionale Brille, die den Anforderungen des Bildschirmarbeitsplatzes entspricht.

Die Höhe des Zuschusses für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille variiert je nach Arbeitgeber und den individuellen Betriebsvereinbarungen des Unternehmens. In der Regel werden jedoch die Kosten für eine einfache, funktionale Brille vollständig oder anteilig übernommen.

Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten einer Bildschirmarbeitsplatzbrille, sofern eine arbeitsmedizinische Untersuchung die Notwendigkeit bestätigt.

Um eine Arbeitsplatzbrille beim Arbeitgeber zu beantragen, sollten Sie zunächst eine arbeitsmedizinische Untersuchung durch den Betriebsarzt durchführen lassen, der die Notwendigkeit der Brille bestätigt. Mit diesem ärztlichen Attest und einem Kostenvoranschlag vom Augenoptiker können Sie dann einen Antrag auf Kostenübernahme oder Zuschuss bei Ihrem Arbeitgeber stellen.

Beide führen zuverlässige Sehtests durch, jedoch kann nur ein Augenarzt Augenkrankheiten diagnostizieren, während dies außerhalb der Kompetenzen eines Optikers liegt. 



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